Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland, auch „Tegernseer Gebräuche“ (kurz: TG) genannt, weil die erstmalige Zusammenstellung holzwirtschaftlicher Gebräuche im Jahr 1950 und darauffolgende Fassungen 1956, 1961 und 1985 am Tegernsee in Bayern verabschiedet wurden.
Handelsgebräuche haben durch ihre Verknüpfung mit § 346 HGB „Normcharakter“ und spielen im Handel mit Holz und Holzprodukten eine entscheidende Rolle bei (gesetzlichen) Vergleichen, Reklamationen und Handelsabschlüssen. Sie sind keine Geschäftsbedingungen, die vereinbart werden müssen, sondern gelten dann, wenn keine anderslautenden Verienbarungen getroffen wurden.
Die Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten gelten zwischen Unternehmern, also Geschäftsleuten (oft „B2B“ genannt). Sie müssen nicht gesondert vereinbart werden und gelten auch dann, wenn beteiligte Parteien diese nicht kennt. Die Gebräuche gelten nicht, wenn sie im Vorfeld des Handelsgeschäfts ausdrücklich ausgeschlossen wurden oder anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Gebräuche gelten für alle, die mit Holz und Holzprodukten gewerblich handeln und entsprechende Geschäfte abschließen. Sie gelten auch für Gewerbetreibende, die als Käufer auftreten, z. B. Tischler, Zimmerer, Bauunternehmer u. a.
Die Gebräuche sind wichtig, wenn bei Geschäften im Handel mit Holz und Holzprodukten zwischen den Parteien keine allgemeinen Liefer- und Zahlungsbestimmungen (ALZ) oder allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sind. Für den Großteil heutzutage stattfindender Geschäftsabschlüsse werden ALZ o. ä. vereinbart, jedoch lehnen sich diese oft an die Bestimmungen der „TG“ an. Somit finden sie praktisch bei jedem Handelsabschluss Anwendung.
Teil 1 der Gebräuche ergänzt und konkretisiert das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Kaufvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Somit kommt diesem Teil besondere Bedeutung zu. So bestimmt z. B. das HGB in § 377 (Untersuchungs- und Rügepflicht), dass Ware unverzüglich zu untersuchen und ggf. zu rügen ist. Nähere Angaben, was unverzüglich bedeutet und formelle Anforderungen an die Mängelrüge macht das HGB nicht.
Die Handelsgebräuche konkretisieren diese HGB-Bestimmung dahingehend, dass „unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen ist“. Ferner werden formale Anforderungen an eine ordentliche Mängelrüge genannt, so hat die Mängelrüge in Textform (via E-Mail oder sonstige Textnachricht möglich); unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen und unter genauer Angabe der Mängel und des Lagerortes zu erfolgen.
Weitere wichtige Punkte sind generelle Fristen, die sich seit 1985 aufgrund digitaler Kommunikationswege und -mittel beschleunigt haben. Zudem hat sich die Produktpalette des Holzhandels erheblich geändert: Während der Handel mit unbesäumter Blockware heute die Ausnahme darstellt, sind weiterverarbeitete Holzprodukte die Regel.
Ein finales Papier ist seit Dezember 2022 verfügbar, welches voraussichtlich im Februar 2023 offiziell verabschiedet wird. Diese gemeinsame Sprachregelung dient der Sicherheit und Klarheit bei der Vertragsgestaltung. Sie schafft und erhält innerhalb der definierten Gebräuche ein Stück Unabhängigkeit gegenüber vertragsrechtlichen Auslegungen nach BGB oder HGB und bei Rechtsstreitigkeiten.
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